Bürgerverein Hatshausen-Ayenwolde e.V.

V E R E I N S S A T Z U N G

in der Fassungsform beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 1. März 2017

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Bürgerverein Hatshausen – Ayenwolde.

(2) Er hat seinen Sitz in 26802 Hatshausen – Ayenwolde.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereines ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege in der Ortschaft Hatshausen-Ayenwolde sowie Wahrung und Erhaltung der alten Gebräuche und Sitten des Dorfes und ihrer historischen Grundlagen, Bauten und Stätten. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1.1) Schutz der Dorf- und Landschaftsbilder vor Verunstaltung, Erhaltung bemerkenswerter alter Gebäude und Förderung einer zur Umgebung passenden schönen Bauweise.
(1.2) Schutz und Pflege der Naturdenkmäler.
(1.3) Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt.
(1.4) Wiederherstellung und Pflege der alten Kirchpfade.
(1.5) Erhaltung des historischen, unter Denkmalschutz stehenden, Armenhauses in Hatshausen.
(1.6) Erhaltung alter Sitten und Gebräuche, Trachten, Namen und Handwerkskunst unter anderem durch Ausrichtung historischer Märkte und Dörpswarkeltage.
(1.7) Erhaltung der ostfriesisch-plattdeutschen Sprache und plattdeutscher Lieder, auch durch Einübung und Ausrichtung von plattdeutschen Kinder- und Erwachsenentheatervorführungen, Freilichttheater und Liederabende.
(1.8) Aufbau einer Sammlung alter Dokumente, Zeichnungen und Kulturzeugnissen von Hatshausen-Ayenwolde und Erstellung von Ortschroniken.
(1.9) Veranstaltungen, Ausstellungen und Arbeitsgemeinschaften, welche die Ziele und Ergebnisse der Vereinsarbeit der Öffentlichkeit präsentieren.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben, die an den Aufgaben des Vereines mitwirken wollen.

(2) Kooperative Mitglieder können Organisationen, Vereine und Unternehmen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und Behörden werden. Sie müssen willens sein, den Zweck des Vereins zu fördern. Auf sie, ihren Eintritt und Ausschluss finden die für Einzelmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Personen, welche sich eines besonderen Verdienstes um den Verein oder um die Heimat erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von
Beitragszahlungen des Vereines befreit, genießen aber alle Rechte der Mitglieder.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Kündigung, die dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu erklären ist, durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund über den die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen beschließt.

§ 4 Beitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus sechs Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und dem Schriftführer.

(2) Jeweils vier Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf einer Amtsperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(5) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte für den Verein ehrenamtlich. Für Auslagen steht ihnen Ersatz zu.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen statt, wenn es der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder beantragen.

(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor der Versammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen volljährigen Mitglieder. Jedes korporative Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung von § 2 der Satzung ist nur nach Anhörung und mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.

(4) Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann zwei Rechnungsprüfer bestimmen, um die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
a) den Haushaltsplan
b) den Finanzplan des laufenden Jahres
c) Aufgaben des Vereins
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vorstandes
h) Wahl des Vorstandes
i) Bildung eines Beirates zur Koordinierung der Arbeit. In diesen entsendet jede Arbeitsgruppe einen Vertreter.
Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorstand einberufen und geleitet. Der Beirat kann Empfehlungen beschließen und an den Vorstand weiterleiten. Über diese Empfehlungen entscheidet der Vorstand.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuführen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, soweit nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Moormerland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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